Lichte Höhe
§ 8
Veranstaltungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,3 m oder, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein.
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