3. Teil
Betriebsvorschriften
1. Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen,
Bestuhlungsplan
Wege und Flächen auf dem Grundstück
§ 78
(1) Auf Fluchtwegen und auf Bewegungsflächen für Einsatzkräfte ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
(2) Auf die Verbote des Abs 1 ist durch Schilder hinzuweisen.
Rückverweise
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