Einbauten und Einrichtungen
§ 71
Zentralkäfige für Raubtiervorführungen müssen von den den Zuschauern zugänglichen Stellen mindestens 1,50 m entfernt sein. Laufkäfige dürfen nicht durch oder längs der für die Besucher bestimmten Verkehrswege führen. Die Käfigelemente sind untereinander außer durch Riegelverschlüsse noch durch Ketten, Riemen oder Klammern zu verbinden. Der Zentralkäfig ist unter Bedachtnahme auf die Art der Raubtiere mit einem für sie geeigneten Netz abzudecken.
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