Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen
§ 7
Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen dürfen nicht mehr als 900 Personen fassen und nicht mehr als 5 m unter der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) liegen. Die Räume müssen Rauchabzüge haben. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.
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