Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen
und Alarmeinrichtungen
§ 67
(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein, gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht werden.
(2) In der Veranstaltungsstätte oder in der unmittelbaren Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Einsatzkräfte herbeigerufen werden können.
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