Lichte Höhe
§ 64
Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Räume mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 10 Abs 2) müssen über der obersten Reihe eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m oder, wenn ein Rauchverbot gilt, von mindestens 2,30 m aufweisen. In Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Verlauf der Fluchtwege eine Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m an den Außenwänden zugelassen werden.
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