Fluchtwege
§ 62
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss in Freilichttheatern und Freiluftsportstätten mindestens 1,20 m je 450 darauf angewiesene Personen betragen. Größere Breiten können verlangt werden, wenn dies der Verlauf der Fluchtwege erfordert.
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