6. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten
Spiel- und Szenenflächen
Anwendungsbereich
§ 60
Für Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen gelten die §§ 6 bis 26, 54 und 57 Abs 1 und 3 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden Vorschriften der §§ 61 und 62 nicht besonderes bestimmt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise