2. Abschnitt
Veranstaltungsräume
Höhenlage
§ 6
Der Parterrefußboden eines Veranstaltungsraumes darf über der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) nicht höher liegen:
a) als 8 m bei einem Veranstaltungsraum für mehr als 900 Personen;
b) als 16 m bei einem Veranstaltungsraum bis 900 Personen.
Bei größerem Höhenunterschied müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.
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