5. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit Spielflächen
innerhalb von Veranstaltungsräumen
Sportpodien
§ 56
(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen mit ihren Fußböden nicht höher als 1,10 m über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegen.
(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, muss eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m oder, wenn Catcher oder ähnliche Personen kämpfen, von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und den Besucherplätzen eingehalten werden.
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