4. Abschnitt
Scheinwerfer, Bildwerfer
Scheinwerfer
§ 51
(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt aufgestellt werden, dass die Stoffe nicht entzündet werden können.
(2) Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen zusätzlich zur Halterung eine Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(3) Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, dass Teile der Scheinwerfer, insbesondere Glassplitter, nicht in den darunter liegenden Raum fallen können.
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