3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Volltheater
Anwendungsbereich
§ 40
Für das Bühnenhaus von Volltheatern gelten die §§ 30 bis 39, soweit in den nur für das Bühnenhaus von Volltheatern geltenden §§ 41 bis 50 nicht besonderes bestimmt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise