Bühneneinrichtung
§ 33
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
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