2. Unterabschnitt
Bestimmungen für Saaltheater
Anwendungsbereich
§ 30
Für die Bühnenanlage von Saaltheatern gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 29, soweit in den nur für die Bühnenanlage von Saaltheatern geltenden §§ 31 bis 39 nicht besonderes bestimmt ist.
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