3. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für Szenenflächen und Bühnen
Vorhänge, Dekorationen
§ 27
(1) Vorhänge im Szenenflächenbereich müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Die Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluss oder an die Arbeitsgalerie herangebracht werden. Auf Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang bis an die Raumdecke herangebracht werden.
(2) Dekorationen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, dass sie die Fluchtwege nicht einengen.
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