Brüstungen
§ 24a
Brüstungen vor unverrückbar befestigten Sesselreihen müssen an der Innenseite mindestens 85 cm hoch und 25 cm tief sein. Die Brüstungsabdeckung muss zu den Sesselreihen ein Gefälle von mindestens 10 % aufweisen. An den Enden von geneigten Zugängen und Stufengängen müssen entsprechend hohe zusätzliche Absicherungen vorhanden sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise