Räume für Sanitäter und Feuerwehrleute
§ 21
Bei Veranstaltungsstätten mit Spiel- oder Szenenflächen innerhalb von Veranstaltungsräumen und einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen sowie in Voll- und Saaltheatern sind für Sanitäter und Feuerwehrleute besondere Räume (Dienstzimmer) anzuordnen. Sie müssen ausreichend beheizt und gelüftet werden können. Für andere Veranstaltungsstätten können derartige Räume vorgeschrieben werden, wenn besondere Gefährdungen zu erwarten sind.
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