Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Veranstaltungsräume: innerhalb von Bauten gelegene Räume für Veranstaltungen;
2. Saaltheater: Veranstaltungsräume, die in einem allenfalls noch anderen Zwecken dienenden Bau liegen, zur Veranstaltung von Theater- und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, einen festen Bühnenraum besitzen und sich nur zur Verwendung eines geringen szenischen Aufwandes eignen;
3. Volltheater: Veranstaltungsräume, die für Theater- und ähnliche Vorstellungen bestimmt sind, ein eigenes Bühnenhaus besitzen und sich zur Verwendung eines großen szenischen Aufwandes eignen;
4. Bühnen: Räume, die für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Veranstaltungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist;
5. Bühnenhaus: jener Bauteil eines Volltheaters, der die Bühne enthält und gegenüber dem restlichen Veranstaltungsraum baulich abgegrenzt ist;
6. Szenenflächen: jene Flächen des Veranstaltungsraumes, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind;
7. Spielflächen: Flächen, die für sportliche Darbietungen bestimmt sind;
8. Fliegende Bauten: Anlagen für Veranstaltungen im Umherziehen, die dazu bestimmt und dafür geeignet sind, wiederholt auf- und abgebaut zu werden;
9. Freilichttheater: Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen;
10. Freiluftsportstätten: Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe;
11. Volksvergnügungsstätten: Veranstaltungsstätten, bei denen Anlagen für Schaustellungen, Belustigungen, Tierschauen, Spielapparate udgl errichtet sind.
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