Gänge
§ 13
(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 % geneigt sein. Bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen; einzelne Stufen dürfen nicht angeordnet werden.
(2) Stufen in Stufengängen dürfen nicht niedriger als 10 cm und nicht höher als 18 cm sein. Die Auftritte dürfen nicht schmäler als 27 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
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