Wandverkleidungen und Trennwände;
Projektionsflächen
§ 11
(1) Verkleidungen von Wänden müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen und müssen schwach qualmend ausgeführt sein.
(2) Trennwände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, dass sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
(3) Projektionsflächen, Tragekonstruktionen und Vorhänge von Projektionsflächen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen.
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