Gemeinde-Ergänzungszulagenverordnung
Vorwort
§ 1
Die Mindestsätze gemäß § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 werden für Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit dem Pensionsgesetz 1965 haben, mit denselben Beträgen festgelegt, die für Personen gelten, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach dem Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 in Verbindung mit dem Pensionsgesetz 1965 haben.