LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Bischofshofen – Karolinenhof

Standortverordnung Bischofshofen – Karolinenhof

In Kraft seit 29. April 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr .120/1, .121, 130/4 und 1174/10 KG 55501 Bischofshofen sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 103/1 Eisenbahnbucheinlage D der Kaiserin-Elisabeth-Bahn im Abschnitt der KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) wie folgt zulässig:

1. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m2;

2. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.220 m2.

§ 2

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.