Vorwort
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr .120/1, .121, 130/4 und 1174/10 KG 55501 Bischofshofen sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 103/1 Eisenbahnbucheinlage D der Kaiserin-Elisabeth-Bahn im Abschnitt der KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) wie folgt zulässig:
1. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m2;
2. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.220 m2.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.