(1) Das vom Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2241 €
b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter
Nutzfläche 0,2241 €
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter
Gehsteigfläche 0,4096 €.
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs 1 lit a und b ergibt, um 10 %.
(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,095 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,093 % erhöht.
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