Anzeigepflichtige Maßnahmen
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) Kahlhiebe von mehr als 0,5 ha Fläche,
b) Rodungen.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektunterlagen unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Nutzungsfrist anzuschließen. Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
(3) Die Marktgemeinde Golling, die Wassergenossenschaft Torren, die Wassergenossenschaft Kuchl und die Wassergenossenschaft Oberweißenbach sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
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