Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) Grabungen, Bohrungen und sonstige Bodeneingriffe; ausgenommen von der Bewilligungspflicht für Bodeneingriffe sind Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Straßen und Wegen wie Räumung des Berggrabens oder Erneuerung der Schotterdecke;
b) die Lagerung, Manipulation oder Ausbringung sämtlicher trinkwassergefährdender Stoffe; ausgenommen ist nur die Lagerung des Tagesbedarfes an Treibstoff von Motorsägen für die forstwirtschaftliche Arbeit, wenn diese Lagerung in Sicherheitskanistern erfolgt;
c) die Errichtung von Bauwerken aller Art;
d) Tauchgänge aller Art;
e) Höhlenbefahrungen von mehr als zwei Stunden Dauer.
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