(1) Die Prüfung umfasst alle Gegenstände des Ausbildungslehrganges, für die keine Befreiung im Sinn des § 12 besteht.
(2) Der Prüfungsgegenstand Rechnungswesen ist jedenfalls schriftlich abzulegen. Die übrigen Prüfungsgegenstände sind mündlich abzulegen, wenn nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere auf Grund der Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Der Vorsitzende legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind.
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