(1) Zum Ausbildungslehrgang für Schischulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(2) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardschulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Diplom-Snowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einer für Snowboarding als dazu gleichwertig anerkannten Prüfung nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(3) Zum Ausbildungslehrgang für Schibegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Landesschilehrer-Prüfung nachweisen können sowie entweder die Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einen Alpinlehrgang gemäß § 22 Abs 2 lit b des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes absolviert haben und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(4) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardbegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Diplom-Snowboardlehrerprüfung oder der Snowboardlehrer-Prüfung nachweisen können sowie entweder die Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einen Alpinlehrgang gemäß § 26a Abs 2 lit b des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes absolviert haben und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungen erfolgt gemäß § 21a des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes.
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