(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. November 1989, LGBl Nr 97, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für die Unternehmerprüfung für Schischulleiter erlassen wird (Salzburger Schischulleiter-Prüfungsverordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/1992 außer Kraft.
(2) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardschulleiter sind bis zum 31.12.2000 auch Personen zugelassen, welche die im § 2 Abs. 2 als Zulassungsvoraussetzung genannten Prüfungen noch nicht abgelegt haben.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Unternehmerprüfung für Schischulleiter gelten solange auch als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für Bewerber um eine Snowboardschul- bzw Schibegleiterbewilligung, bis ein Snowboardschulleiter bzw Schibegleiter als Mitglied der Kommission zur Verfügung steht und die Landesregierung eine Neubestellung der Kommission bzw einzelner Mitglieder (Ersatzmitglieder) vornimmt.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs 1, 2, 3 und 5, (§) 2, 4, 5, 12 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2019 treten mit 1. Mai 2019 in Kraft.
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