(1) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer der nachstehend angeführten Ausbildungen beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges sowie die Prüfung auf die Gegenstände Zivil- und Strafrecht, Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, Betriebsorganisation und Freizeitpädagogik:
a) Studium der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaften,
b) kaufmännische Fachhochschulen oder höhere oder mittlere kaufmännische Fachschulen,
c) Befähigungsprüfungen,
d) Meisterprüfungen,
e) Jungunternehmer-Diplom eines Wirtschaftsförderungsinstitutes.
(2) Der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter oder Schi(Snowboard)begleiter nach den Bestimmungen anderer Bundesländer beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges und die Prüfung auf den Gegenstand Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz.
(3) Die Schischulbehörde kann darüber hinaus den Ersatz einzelner Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände gestatten, wenn auf Grund der vom Prüfungskandidaten nachgewiesenen Ausbildungen und Prüfungen (zB Studium der Rechtswissenschaften) oder auf Grund sonstiger Umstände (zB langjährige Tätigkeit als Unternehmer) gewährleistet erscheint, dass der Prüfungskandidat über die durch den Ausbildungslehrgang zu vermittelnden Kenntnisse bereits verfügt.
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