(1) Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten in einem oder zwei Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, beschränkt sich die Wiederholung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände.
(2) Die Prüfung darf in jedem Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Eine zweite und jede weitere Wiederholung ist nur nach einem neuerlichen Besuch des Ausbildungslehrganges in den betroffenen Gegenständen zulässig.
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