(1) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband (SBSSV) hat bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, einen Ausbildungslehrgang durchzuführen, in dem die für eine Tätigkeit als Schi(Snowboard)schulleiter oder Schi(Snowboard)begleiter erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu vermitteln sind.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) sowie die Anmeldefrist mindestens vier Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist in der Salzburger Landes-Zeitung auszuschreiben und in der für Mitteilungen des SBSSV an seine Mitglieder üblichen Art und Weise bekannt zu machen. Die Anmeldefrist darf frühestens zwei Wochen vor Kursbeginn enden.
(3) Die Dauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens fünf Tage zu betragen. Grundsätzlich ist für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter und Snowboardbegleiter ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang durchzuführen; getrennte Ausbildungslehrgänge sind insbesondere bei einer besonders großen Teilnehmerzahl zulässig.
(4) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, an sämtlichen Vortragsstunden zu jenen Gegenständen des Lehrganges, für die keine Befreiung im Sinn des § 12 besteht, teilzunehmen. Eine Versäumung einzelner Stunden ist nur aus besonders wichtigen, entschuldbaren persönlichen Gründen (zB Krankheit, Unfall, ein sonstiges unvorhergesehenes Ereignis, familiäre Gründe) zulässig.
(5) Den Lehrgangsteilnehmern ist eine Bescheinigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszufolgen. Sieht sich der SBSSV nicht in der Lage, auf Grund der Versäumung einzelner Vortragsstunden des Lehrganges eine solche Bescheinigung auszufolgen, hat auf Antrag des Lehrgangsteilnehmers die Schischulbehörde unter Berücksichtigung der Anzahl der versäumten Stunden sowie der dafür geltend gemachten Gründe darüber zu entscheiden, ob der Teilnehmer am Lehrgang im Sinn des Abs 4 teilgenommen hat.
(6) Der SBSSV ist berechtigt, unter Bedachtnahme auf die mit der Durchführung des Lehrganges verbundenen Kosten und die Anzahl der Teilnehmer gesondert für jeden Ausbildungslehrgang einen Ausbildungsbeitrag vorzuschreiben.
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