Vorwort
§ 1
§ 1
An den öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen im Land Salzburg werden außer der Leiterstelle folgende Lehrerstellen als schulfest erklärt:
a) Landwirtschaftliche Fachschulen
1. Bruck 5
2. Kleßheim 5
3. Bartholomäus-Hasenauer-Schule Tamsweg 5
4. Winklhof 5
b) Ländliche Hauswirtschaftsschulen
1. Bruck mit der Expositur Wimmhof 5
2. Kleßheim 3
3. Winklhof 3
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1989, LGBl Nr 78, über die Schulfestigkeit von Lehrerstellen an öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen außer Kraft.