(1) Als Abstimmungstag für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes von der Landesregierung beschlossene Volksbefragung über die im § 2 wiedergegebene Frage wird Sonntag, der 5. Oktober 1997, festgelegt.
(2) Stichtag ist der 28. August 1997.
(3) Abstimmungsgebiet ist das gesamte Landesgebiet.
(4) Als Tag der Ausschreibung der Volksbefragung gilt der 21. August 1997.
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