Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 1
(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen der Landesregierung in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst oder Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden zu Stadt- oder Marktgemeinden erklärt oder Gemeindenamen geändert worden sind;
2. die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
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