Vorwort
§ 1 § 1
In den Verfahren vor den Jagd- und Wildschadenskommissionen sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Drucksorten zu verwenden.
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1982, LGBl Nr 29, mit der die Verwendung bestimmter Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren festgelegt wird, außer Kraft.
(3) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF