LandesrechtSalzburgVerordnungenVordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag

Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag

In Kraft seit 21. Dezember 1996
Up-to-date

§ 1 § 1

Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.

§ 2 § 2

Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.

§ 3 § 3

Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
PDF