Vorwort
§ 1 § 1
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.
§ 2 § 2
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.
§ 3 § 3
Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF