Vorwort
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.
Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3PDF