Anerkennung des Halleiner Tierschutzvereines als Verwahrer von Tieren
§ 1
Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl Nr 87, in der geltenden Fassung wird der "Halleiner Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein" als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.