§ 1
Die periodische Untersuchung der Rinderbestände auf Abortus Bang, Leukose und Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) sowie Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) ist in der Untersuchungsperiode 1996/97 (1. November 1996 bis 31. Oktober 1997) in allen Gemeinden des Landes Salzburg durchzuführen.
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