§ 2
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat dem Landeshauptmann die Informationen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 39 und 40 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 benötigt werden, von sich aus unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in das nach § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu führende amtliche Verzeichnis zu gewähren und Auskunft über die darin enthaltenen Eintragungen zu erteilen.
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