(1) In Grenzgebieten (Abs. 2) gilt abweichend von § 1 für Böcke der Klassen II und I (Rehwild) eine Schonzeit vom 1.11. bis zum 30.4. jeweils einschließlich des Anfangs- und des Schlusstages.
Böcke der Kl III 1.11. - 30.4.
Böcke der Kl II und I 1.11. - 30.4.
Schmalrehe 1. 1. - 30.4.
nicht führende Geißen 1. 1. - 30.4.
(2) Als Grenzgebiete gelten jene Gebiete, die von der Staatsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland und den nachstehend beschriebenen Grenzen umschlossen werden:
1. Vom Augustinergraben über den Hochburgerhof und die Ruine Plain zur Großgmainer Landesstraße, entlang der Großgmainer Landesstraße bis Walserberg, entlang der Straße im Westen vom Walserberg über die Bundesstraße 1, entlang der Straße nach Käferheim, von dort entlang der Straße, die durch Wals und im Westen entlang der Kaserne Siezenheim durch Siezenheim bis zum Schloss Kleßheim führt. Von dort entlang des Weges an der westlichen Schlossmauer bis zur Eisenbahn und entlang der Eisenbahn bis zur Eisenbahnbrücke über die Saalach.
2. Ausgehend vom Kienbergkopf (998 m) als südwestlichem Punkt in vertikaler Richtung bis zum Fuß des Felssteilabfalles, diesen in nördlicher Richtung entlang bis zum Tiefen Graben, entlang des Tiefen Grabens in östlicher Richtung bis zur Waldstraße, entlang der Waldstraße und Drachenlochstraße bis zum Almkanal in südlicher Richtung bis zum alten Zollamt Hangendenstein.
Der in Z 1 und 2 beschriebene Grenzverlauf ist in einer Österreichkarte im Maßstab 1 : 50.000 festgelegt. Diese Karte ist ein wesentlicher Inhalt dieser Verordnung. Sie liegt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung zur allgemeinen Einsicht auf.
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