LandesrechtSalzburgVerordnungenAuflassung eines Teiles der Goldegger Landesstraße

Auflassung eines Teiles der Goldegger Landesstraße

In Kraft seit 01. Dezember 1995
Up-to-date

§ 1

Der als "Ast Z - Ortsdurchfahrt Goldegg" bezeichnete, bei Straßenkilometer 3,029 abzweigende Teil der Goldegger Landesstraße (L 213) wird auf seiner gesamten Länge von 411 m als Landesstraße aufgelassen.