Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Lenker hat
1. zurückgebliebene Gegenstände unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben und dieser alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände mitzuteilen sowie
2. den Gewerbeinhaber und, wenn das Fahrzeug mit einer an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet ist, auch die Funkzentrale davon zu verständigen.
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