(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.
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