LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung § 4

§ 4Fahrbetrieb

In Kraft seit 01. Mai 1994
Up-to-date

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und diese auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen. Der Abdruck der Verordnung ist vom Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

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