(1) Die Standplätze dürfen nach Maßgabe des § 26 nur mit gemäß § 21 Abs 1 bis 3 gekennzeichneten Taxifahrzeugen und, wenn für die Gemeinde ein verbindlicher Taxitarif verordnet ist, nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind.
(2) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, daß ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Am Standplatz entgegengenommene Fahrtaufträge sind grundsätzlich mit den auf diesem Standplatz bereitgehaltenen Taxifahrzeugen auszuführen. Ein Herbeirufen von nicht am Standplatz anwesenden Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn am Standplatz für die Durchführung derartiger Fahrtaufträge kein oder nicht genügend geeignete Taxifahrzeuge vorhanden sind.
(4) Auf den Standplätzen darf bei schlechter Sicht und Dunkelheit die Beleuchtung des Dachschildes nicht abgeschaltet werden.
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