(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Anwerben von Fahrgästen auf Standplätzen oder insbesondere bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (Obus- und Omnibushaltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen) oder vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftslokalen, Veranstaltungsorten u. dgl. ist nicht gestattet.
(2) Der Taxilenker ist in der jeweiligen Standortgemeinde berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 27 (Beförderungspflicht) und des § 39 Abs. 1 (Fahrtbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise