(1) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß funktionsfähig sind, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(2) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(3) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die ausschließlich auf den Tarif richtig eingestellt sind, der für die Gemeinde des Standorts der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verbindlich ist.
(4) Wird ein Fahrtauftrag fernmündlich erteilt, ist der Fahrpreisanzeiger bei Erreichen des Auftragsorts einzuschalten. Sollte jedoch eine bestimmte Bestellzeit vereinbart worden sein, darf der Fahrpreisanzeiger erst zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet werden.
(5) Während der Beförderung hat der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet zu sein.
(6) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
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