(1) Der Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 50 €, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird, herausgeben kann.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast bei Barzahlung sowie bei Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte oder vergleichbaren Zahlungsformen einen elektronisch erzeugten (gedruckten) Beleg über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf dem auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen ist. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht oder Erleichterungen bei der Belegerteilungspflicht bleiben davon unberührt.
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