LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung § 31

§ 31§ 31

In Kraft seit 01. Mai 1994
Up-to-date

Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu leisten. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, wenn das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach unter Bedachtnahme auf die Gesundheit des Taxilenkers zu öffnen oder zu schließen.

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