Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht Beförderungspflicht
a) innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde und
b) innerhalb des Tarifgebiets, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind,
wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach den §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 oder 28 vorliegt. Eine Beförderungspflicht besteht weiter nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
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